Fragen und Antworten zum Ausgabeaufschlag ab 1.3.2013

1. Gilt der Aufschlag nur beim Eintritt oder auch bei der Erhöhung von Anteilen?
Bereits am 20.10.2011 hat die Generalversammlung den Aufsichtsrat durch Beschluss ermächtigt, Zeitpunkt, Höhe und Regelungen des Aufschlages festzulegen. Der Aufsichtsrat hat eine Höhe von 2% auf jeden Anteilserwerb ab 1.3.2013 festgelegt, das heißt bei Neueintritt ebenso wie bei einer Anteilserhöhung.

2. Was muss ich genau tun, um ohne Aufschlag bis 28.2. einzutreten oder Anteile zu erhöhen?
Entscheidend für die Einhaltung des Termins 28.2.2013 ist der Eingang der Erklärung zum Beitritt bzw. zur Anteilserhöhung. Dabei ist zu beachten, dass die Beitrittserklärung schriftlich im Original bis 28.2. vorliegen muss, das heißt die Postlaufzeit ist zu berücksichtigen. Eine Anteilserhöhung kann hingegen formlos erklärt werden, z.B. durch Nutzung des Formulars auf unserer Website oder durch eine E-Mail. Hier muss ebenfalls diese Nachricht bis einschließlich 28.2. eingehen.
Sie erhalten dann die jeweilige Bestätigung, d.h. beim Neueintritt die schriftliche Aufnahmebestätigung, bei der Anteilserhöhung die Bestätigung per E-Mail. Darin ist jeweils die Bankverbindung und die Einzahlungsfrist angegeben. Innerhalb dieser Frist ist dann zu zahlen, ansonsten müssen wir nachträglich den Aufschlag geltend machen.

3. Wie hoch ist die maximale Einlage, die ein einzelnes Mitglied haben kann?
Die Maximaleinlage beträgt nach Satzung 2% der Gesamteinlagen (bzw. früher, als dieser unter 2,5 Mio. € lagen, 50.000 Euro). Gegenwärtig haben wir beispielsweise 6.430.000 Euro Gesamteinlagen, davon 2% sind 128.600 Euro, dies muss abgerundet werden auf das nächstkleinere Vielfache von 500,  also beträgt die maximale Einlage derzeit 128.500 Euro. Den jeweils aktuellen Wert der Gesamteinlagen finden auf der Website.

4. Wie ist es beim Verkauf von Anteilen an ein anderes Mitglied: gibt es auch da einen Aufschlag?
Hierbei gibt es keinen Ausgabeaufschlag - die Anteile sind ja schon ausgegeben! Der Verkauf von Anteilen an ein anderes Mitglied bedarf auch nicht der Zustimmung der Genossenschaft, denn es ist eine Angelegenheit allein unter den beteiligten Mitgliedern, einschließlich des Kaufpreises. Es muss der Genossenschaft mitgeteilt werden, wieviele Anteile im Nennwert von je 500 Euro von wem auf wen übertragen werden, und wann das geschiet. Der konkret gezahlte Kaufpreis ist nicht mitteilungspflichtig. Zu beachten ist, dass man beim Verkauf aller Anteile die Mitgliedschaft verliert.

5. Was geschieht, wenn jemand ab 1.3. verpflichtet ist, den Aufschlag zu zahlen, ihn aber nicht mit überweist?
In diesem Fall können wir zunächst nur den Erwerb so vieler Anteile anerkennen, wie einschließlich Aufschlag bezahlt wurden. Wir werden dann den ausstehenden Aufschlag einfordern, und wenn er nicht gezahlt wird, einen eventuellen Restbetrag zurück überweisen.
Beispiel: jemand möchte im März 2013 zwei Anteile erwerben, überweist aber nur glatt 1.000 Euro statt 1.020 Euro. Wir werden dann zunächst einen Anteil gutschreiben (500 Euro + 10 Euro Aufschlag = 510 Euro) und 20 Euro nachfordern. Gehen diese nicht ein, werden 490 Euro zurück überwiesen, und es bleibt bei der Gutschrift von einem Anteil.

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