Fragen und Antworten zum Ausgabeaufschlag
1. Gilt der Aufschlag nur beim Eintritt oder auch bei der Erhöhung von Anteilen?
Bereits am 20.10.2011 hat die Generalversammlung den Aufsichtsrat durch Beschluss ermächtigt, Zeitpunkt, Höhe und Regelungen des Aufschlages festzulegen. Der Aufsichtsrat hat eine Höhe von 2% auf jeden Anteilserwerb ab 1.3.2013 festgelegt, das heißt bei Neueintritt ebenso wie bei einer Anteilserhöhung.
2. Wie hoch ist die maximale Einlage, die ein einzelnes Mitglied haben kann?
Die Maximaleinlage beträgt nach Satzung 2% der Gesamteinlagen (bzw. früher, als dieser unter 2,5 Mio. € lagen, 50.000 Euro). Den jeweils aktuellen Wert der Gesamteinlagen finden auf der Website.
3. Wie ist es beim Verkauf von Anteilen an ein anderes Mitglied: gibt es auch da einen Aufschlag?
Hierbei gibt es keinen Ausgabeaufschlag - die Anteile sind ja schon ausgegeben! Der Verkauf von Anteilen an ein anderes Mitglied bedarf auch nicht der Zustimmung der Genossenschaft, denn es ist eine Angelegenheit allein unter den beteiligten Mitgliedern, einschließlich des Kaufpreises. Es muss der Genossenschaft mitgeteilt werden, wieviele Anteile im Nennwert von je 500 Euro von wem auf wen übertragen werden, und wann das geschieht. Der konkret gezahlte Kaufpreis ist nicht mitteilungspflichtig. Zu beachten ist, dass man beim Verkauf aller Anteile die Mitgliedschaft verliert.
4. Was geschieht, wenn jemand den Aufschlag nicht mit überweist?
In diesem Fall können wir zunächst nur den Erwerb so vieler Anteile anerkennen, wie einschließlich Aufschlag bezahlt wurden. Wir werden dann den ausstehenden Aufschlag einfordern, und wenn er nicht gezahlt wird, einen eventuellen Restbetrag zurück überweisen.
Beispiel: jemand möchte zwei Anteile erwerben, überweist aber nur glatt 1.000 Euro statt 1.020 Euro. Wir werden dann zunächst einen Anteil gutschreiben (500 Euro + 10 Euro Aufschlag = 510 Euro) und 20 Euro nachfordern. Gehen diese nicht ein, werden 490 Euro zurück überwiesen, und es bleibt bei der Gutschrift von einem Anteil.