Direkt- und Vor-Ort-Vermarktung

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== Direktvermarktung nach dem Grünstromprivileg ==
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Die „Direktvermarktung zum Zweck der '''Verringerung der EEG-Umlage''' durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ (Grünstromprivileg) bietet die Möglichkeit für Anlagenbetreiber, Händler und Energieversorger, die Endkunden direkt mit Strom aus dezentralen Erneuerbaren Energien zu versorgen. Das Grünstromprivileg kann nur im Gegenzug zu einem Verzicht auf die feste Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Eine zusätzliche Markt- oder Managementprämie ist ebenso ausgeschlossen.
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Die „Direktvermarktung zum Zweck der '''Verringerung der EEG-Umlage''' durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ (Grünstromprivileg) bietet die Möglichkeit für Anlagenbetreiber, Händler und Energieversorger, die Endkunden direkt mit Strom aus dezentralen Erneuerbaren Energien zu versorgen. Das Grünstromprivileg kann nur im Gegenzug zu einem Verzicht auf die feste Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Eine zusätzliche Markt- oder Managementprämie ist ebenso ausgeschlossen. In acht von zwölf Monaten müssen 50 Prozent des an die Endkunden gelieferten Stroms aus EEG-förderfähigen Anlagen und 20 Prozent aus den fluktuierenden Erneuerbaren Energien Wind und Sonne stammen. Die Befreiung ist auf 2,0 ct/kWh begrenzt. Das heißt, aktuell läge die zu zahlende EEG-Umlage bei etwa 4,2 ct/kWh. Diese beiden Quoten stellen für den Energieversorger ein Risiko dar. Wenn er die Quote über das Jahr gesehen zwar erfüllt, aber nur in sieben von zwölf Monaten, muss er die gesamte EEG-Umlage nachbezahlen. Das Grünstromprivileg leistet einen höheren Beitrag zur Systemintegration als die Marktprämie. Die Erfüllung der gesetzlichen Quoten erfolgt durch Strommengen, die viertelstündlich den Stromverbrauch der Endkunden decken. Die Strommenge darf dabei den Verbrauch nicht überschreiten. Das führt dazu, dass die Stromhändler die fluktuierende Wind- und Solarenergie bei Flauten und Dunkelheit durch regelbare Erneuerbare Energien (Biomasse oder Wasserkraft) ausgleichen müssen. Außerdem hat der Händler einen Anreiz, mit den Kunden ein Lastmanagement abzustimmen.  
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In acht von zwölf Monaten müssen 50 Prozent des an die Endkunden gelieferten Stroms aus EEG-förderfähigen Anlagen und 20 Prozent aus den fluktuierenden Erneuerbaren Energien Wind und Sonne stammen. Die Befreiung ist auf 2,0 ct/kWh begrenzt. Das heißt, aktuell läge die zu zahlende EEG-Umlage bei etwa 4,2 ct/kWh. Diese beiden Quoten stellen für den Energieversorger ein Risiko dar. Wenn er die Quote über das Jahr gesehen zwar erfüllt, aber nur in sieben von zwölf Monaten, muss er die gesamte EEG-Umlage nachbezahlen.
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Das Grünstromprivileg leistet einen höheren Beitrag zur Systemintegration als die Marktprämie. Die
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Außerdem hat der Händler einen Anreiz, mit den Kunden ein Lastmanagement abzustimmen.
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Ein großer Vorteil des Grünstromprivilegs ist, dass das Energieversorgungsunternehmen ein hundertprozentiges Ökostromportfolio an den Endkunden liefern kann. Verschiedene EEG-Erzeugungsanlagen werden so miteinander kombiniert, dass sich fluktuierende Energien (Wind und Sonne) mit Wasserkraft oder Bioenergie zu einer Vollversorgung mit Ökostrom ergänzen.
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Ein großer Vorteil des Grünstromprivilegs ist, dass das Energieversorgungsunternehmen ein hundertprozentiges Ökostromportfolio an den Endkunden liefern kann. Verschiedene EEG-Erzeugungsanlagen werden so miteinander kombiniert, dass sich fluktuierende Energien (Wind und Sonne) mit Wasserkraft oder Bioenergie zu einer Vollversorgung mit Ökostrom ergänzen.
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Der Vorteil der Direktvermarktung nach dem Grünstromprivileg gegenüber dem Marktprämienmodell ist, dass aus dem wertvollen Grünstrom aus der Region nicht Graustrom gemacht wird. Denn wenn der Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen an der Börse verkauft wird, fließt der Grünstrom in den allgemeinen „Stromsee” ein und ist dann nicht mehr von Strom aus Kohle- oder Atomkraftwerken zu unterscheiden.
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Die Bundesregierung plant im Zuge der EEG-Reform 2014 das Grünstromprivileg zu streichen.
Quelle: http://www.unendlich-viel-energie.de/media/file/328.70_Renews_Spezial_Eigenverbrauch_online_apr14.pdf  
Quelle: http://www.unendlich-viel-energie.de/media/file/328.70_Renews_Spezial_Eigenverbrauch_online_apr14.pdf  
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Was ist zu tun? Untergrenzen für Direktvermarktung bei 10 MW einführen und Ausschreibungen verhindern.  
Was ist zu tun? Untergrenzen für Direktvermarktung bei 10 MW einführen und Ausschreibungen verhindern.  
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== Mieterstrom-Modell  ==
== Mieterstrom-Modell  ==
Heidelberger Energiegenossenschaft eG (HEG) hat auf sieben Mehrfamilienhäusern einer Wohnungsgenossenschaft Solaranlagen realisiert und verkauft den dort produzierten Strom an die Bewohner. Das Modell ist auf große Resonanz gestoßen, deshalb bieten das Netzwerk Energiewende jetzt und die HEG einen Praxisworkshop zum Mieterstrom-Modell an.
Heidelberger Energiegenossenschaft eG (HEG) hat auf sieben Mehrfamilienhäusern einer Wohnungsgenossenschaft Solaranlagen realisiert und verkauft den dort produzierten Strom an die Bewohner. Das Modell ist auf große Resonanz gestoßen, deshalb bieten das Netzwerk Energiewende jetzt und die HEG einen Praxisworkshop zum Mieterstrom-Modell an.

Version vom 18. Mai 2014, 17:12 Uhr

Ein wichtiger Baustein der Energiewende:

Per dezentraler Erzeugung und Direktversorgung mit Strom wird Strom bedarfsgerecht vor Ort erzeugt und verbraucht. Das ist demokratisch, gerecht, ökologisch und energiewirtschaftlich sinnvoll.


Direktversorgung per Direktverbrauch und Eigenverbrauch

Direktversorgung =

Direktverbrauch von erneuerbarem und KWK-Strom sollte mit dem Eigenverbrauch gleichgestellt wird. Derzeit ist in der EEG-Novelle von 2014 beim Direktverbrauch eine 100%ige Belastung mit der EEG-Umlage vorgesehen. Zum Vergleich: Viele Großkonzerne sollen für Eigenstrom aus konventionellen Anlagen nur 15% der EEG-Umlage zahlen.


Inhaltsverzeichnis

Direktvermarktung

Das öffentliche Stromnetz wird in Anspruch genommen oder Erzeuger und Verbraucher sind nicht dieselbe (juristische) Person. Es gibt bereits Betreiber von PV-Anlagen, die ihren überschüssigen Strom, den sie nicht selbst verbrauchen können, an Nachbarn, an die öffentliche Hand oder Betriebe verkaufen. Der Strom wird somit nicht mehr an der Strombörse gehandelt. Der Anlagenbetreiber erhält von seinem Nachbarn einen höheren Preis als die Einspeisevergütung und der Nachbar zahlt für den Solarstrom von nebenan weniger als bei einem klassischen Stromanbieter. In § 33b bietet das EEG dem Anlagenbetreiber eine Alternative zur EEG-Vergütung, nämlich die Zahlung einer Marktprämie und einer Managementprämie. Die Anlagenbetreiber können von Monat zu Monat wählen, ob sie die feste Vergütung beanspruchen wollen oder die Marktprämie. Die Marktprämie bemisst sich an der Differenz zwischen Marktpreis und dem EEG-Vergütungssatz. Damit bewegt sich der Anlagenbetreiber aber immer noch innerhalb des EEG. Die Möglichkeit, Strom ohne Festvergütung bzw. Marktprämie zu vermarkten ist im EEG in § 33b Nummern 2 und 3 geregelt. Diese Option der direkten und ortsnahen Nutzung wird über das sogenannte Grünstromprivileg und eine Befreiung von der Stromsteuer gefördert. Für die Stromsteuerbefreiung muss sich der Anlagenbetreiber beim Hauptzollamt eine Genehmigung für die Vermarktung in räumlichem Zusammenhang einholen.


Direktvermarktung nach Marktprämienmodell

Über 80 Prozent der Windenergie an Land wird bereits direkt und nicht über die Einspeisevergütung vermarktet. Für die Zeit der Direktvermarktung bekommt er zusätzlich für den Mehraufwand eine Managementprämie, die jedes Jahr reduziert wird. Ein Anlagenbetreiber kann dadurch gegenüber der festen Einspeisevergütung Mehrerlöse erzielen. Eine bedarfsgerechte Einspeisung, d.h. wenn der Stromverbrauch hoch ist und die Einspeisung aus Windenergie- und Solarstromanlagen niedrig ist, kann die zusätzlichen Erlöse weiter steigern. Dadurch sollen die Anlagenbetreiber einen Anreiz erhalten, in die Direktvermarktung zu wechseln. Stromverbrauch und Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien sollen so weiter zusammenwachsen. Betreiber von Biogasanlagen können nach § 33 EEG Abs. i zusätzlich zur Markt- und Managementprämie eine Flexibilitätsprämie in Anspruch zu nehmen.

Die Pflicht zur Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell ist aus Sicht der Bürgerenergie grundsätzlich abzulehnen.


Direktvermarktung nach dem Grünstromprivileg

Die „Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ (Grünstromprivileg) bietet die Möglichkeit für Anlagenbetreiber, Händler und Energieversorger, die Endkunden direkt mit Strom aus dezentralen Erneuerbaren Energien zu versorgen. Das Grünstromprivileg kann nur im Gegenzug zu einem Verzicht auf die feste Einspeisevergütung in Anspruch genommen werden. Eine zusätzliche Markt- oder Managementprämie ist ebenso ausgeschlossen. In acht von zwölf Monaten müssen 50 Prozent des an die Endkunden gelieferten Stroms aus EEG-förderfähigen Anlagen und 20 Prozent aus den fluktuierenden Erneuerbaren Energien Wind und Sonne stammen. Die Befreiung ist auf 2,0 ct/kWh begrenzt. Das heißt, aktuell läge die zu zahlende EEG-Umlage bei etwa 4,2 ct/kWh. Diese beiden Quoten stellen für den Energieversorger ein Risiko dar. Wenn er die Quote über das Jahr gesehen zwar erfüllt, aber nur in sieben von zwölf Monaten, muss er die gesamte EEG-Umlage nachbezahlen. Das Grünstromprivileg leistet einen höheren Beitrag zur Systemintegration als die Marktprämie. Die Erfüllung der gesetzlichen Quoten erfolgt durch Strommengen, die viertelstündlich den Stromverbrauch der Endkunden decken. Die Strommenge darf dabei den Verbrauch nicht überschreiten. Das führt dazu, dass die Stromhändler die fluktuierende Wind- und Solarenergie bei Flauten und Dunkelheit durch regelbare Erneuerbare Energien (Biomasse oder Wasserkraft) ausgleichen müssen. Außerdem hat der Händler einen Anreiz, mit den Kunden ein Lastmanagement abzustimmen.

Ein großer Vorteil des Grünstromprivilegs ist, dass das Energieversorgungsunternehmen ein hundertprozentiges Ökostromportfolio an den Endkunden liefern kann. Verschiedene EEG-Erzeugungsanlagen werden so miteinander kombiniert, dass sich fluktuierende Energien (Wind und Sonne) mit Wasserkraft oder Bioenergie zu einer Vollversorgung mit Ökostrom ergänzen.

Der Vorteil der Direktvermarktung nach dem Grünstromprivileg gegenüber dem Marktprämienmodell ist, dass aus dem wertvollen Grünstrom aus der Region nicht Graustrom gemacht wird. Denn wenn der Strom aus Erneuerbare-Energie-Anlagen an der Börse verkauft wird, fließt der Grünstrom in den allgemeinen „Stromsee” ein und ist dann nicht mehr von Strom aus Kohle- oder Atomkraftwerken zu unterscheiden. Die Bundesregierung plant im Zuge der EEG-Reform 2014 das Grünstromprivileg zu streichen.

Quelle: http://www.unendlich-viel-energie.de/media/file/328.70_Renews_Spezial_Eigenverbrauch_online_apr14.pdf


Nach dem Entwurf des Gesetzes zur EEG-Reform (2014) wird die Direkt- und Vorort-Vermarktung von Grünstrom mit der EEG-Umlage voll belegt, wenn das Grünstromprivileg wegfällt. Damit ist der Anreiz dies über eine Genossenschaft zu realisieren gering.

Was ist zu tun? Untergrenzen für Direktvermarktung bei 10 MW einführen und Ausschreibungen verhindern.


Mieterstrom-Modell

Heidelberger Energiegenossenschaft eG (HEG) hat auf sieben Mehrfamilienhäusern einer Wohnungsgenossenschaft Solaranlagen realisiert und verkauft den dort produzierten Strom an die Bewohner. Das Modell ist auf große Resonanz gestoßen, deshalb bieten das Netzwerk Energiewende jetzt und die HEG einen Praxisworkshop zum Mieterstrom-Modell an.

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