BürgerEnergie Thüringen - Satzung

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Satzung des BürgerEnergie Thüringen e.V.

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Inhaltsverzeichnis

Präambel

Die Thüringer Energiegenossenschaften sind Treiber der Energiewende auf lokaler Ebene: Bürgerinnen und Bürger engagieren sich hier für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, aber auch für regionale Wertschöpfung und Akzeptanz der Projekte vor Ort. Die Thüringer Energiegenossenschaften bieten ein breites Spektrum von Projekten – von der Erzeugung, dem sparsamen und effizienten Umgang mit Energien bis hin zu Beteiligungsmodellen an Energieversorgungsunternehmen.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „BürgerEnergie Thüringen e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Erfurt.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein dient der Vernetzung und Kooperation der in Thüringen aktiven Energiegenossenschaften.

(2) Der Verein soll das in den Bürgerenergiegenossenschaften vorhandene Wissen allen zugänglich machen und noch mehr Menschen ermuntern, sich vor Ort genossenschaftlich zu engagieren.

(3) Der Verein will kommunale und regionale Energiepolitik in ihrer Gesamtheit im Sinne der Energiewende mitgestalten.

(4) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aufgaben verwirklicht:

a. Vertretung der Interessen der Vereinsmitglieder gegenüber Behörden, Institutionen, Interessensverbänden, Politik, Wirtschaft sowie der Öffentlichkeit und den Medien

b. gezielte Presse- und Öffentlichkeitarbeit zu bürgerenergiegenossenschaftlichen Themen

c. Förderung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürger an Unternehmen der Energieversorgung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Dem Verein können als Mitglieder angehören: Juristische Personen, insbesondere: - BürgerEnergie-Genossenschaften oder Zusammenschlüsse anderer Rechtsformen, die die Bürgerbeteiligung an Energiepolitik und Gestaltung der Energiewende zum Ziel haben. Daneben können natürliche und juristische Personen als nicht stimmberechtigte Fördermitglieder aufgenommen werden.

(2) Über Aufnahmen von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(3) Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Die Austrittserklärung hat schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.

(4) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie in schwerwiegendem Umfang gegen die Vereinsinteressen handeln. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Die Mitglieder leisten finanzielle Beiträge zur Finanzierung der Vereinstätigkeit. Über eine Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eingeladen wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) 2 Wochen vor dem Termin unter Angabe einer Tagesordnung. Alle entscheidungserheblichen Unterlagen werden beigefügt. Nur ausnahmsweise ist die Verteilung von Tischvorlagen zulässig.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von wenigstens 20% der Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Abs. 1.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen können durch Handzeichen erfolgen, wenn keine besonderen Formen beantragt und beschlossen werden. Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln schriftlich durchgeführt.

(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter / Vertreterin oder durch von ihm / ihr Bevollmächtigte aus. Die Mehrstimmrechte sind einheitlich auszuüben.

(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung dient dem regelmäßigen Erfahrungs- und Meinungsaustausch auf allen Tätigkeitsfeldern des Vereins.

b) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Grundsatzfragen und Aufgaben des Vereins, Beteiligungen sowie über die Zuweisung von Aufgaben an den Vorstand, soweit sie über die im § 8 genannten Aufgaben hinausgehen.

c) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beitragsordnung.

d) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Mitgliedern des Vereins.

e) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlichen Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erörtert diesen. Sie genehmigt die Jahresrechnung des Vorjahres und entlastet den Vorstand.

f) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über Satzungsänderungen, die Abberufung des Vorstandes und die Auflösung des Vereins.

(7) Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins, zu einem Beschluss über die Abberufung des Vorstandes oder die Änderung der Satzung ist mindestens die Vertretung von 75% der Mitglieder und die Zustimmung von mindestens 75% der Stimmen der tatsächlich anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder erforderlich. Kommt kein Beschluss zustande so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder mit 75% der vertretenen Stimmen entscheidet.

(8) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Verlauf der Sitzung sowie die Anträge und Beschlüsse dokumentiert. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister / zweiten stellvertretenden Vorsitzenden

d) und bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2) Der gewählte 1. Vorsitzende ist zugleich Vorsitzender des Vereins. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsbefugt, die übrigen je zu zweit.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt.

(4) Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand ein neues Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellt werden. Dieses ist dann der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl zu stellen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung durch diese Satzung vorbehalten sind.

(2) Der Vorstand berät und beschließt insbesondere zu allen grundsätzlichen und konzeptionellen Fragen.

(3) Der Vorstand sorgt für die Durchführung der satzungsgemäßen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.


§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Halbjahr zusammen.

(2) Zu den Sitzungen ist 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzuladen. Die Frist kann einvernehmlich in besonderen Fällen abgekürzt werden.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Muss die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, ist der Vorstand in der folgenden Sitzung in gleicher Sache ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder in jedem Fall beschlussfähig.

(5) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.

(6) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist anlässlich der folgenden Vorstandssitzung zu bestätigen.

(7) Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

§ 10 Finanzierung des Vereins

(1) Dem Verein stehen folgende Einkünfte zur Verfügung:

(2) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder beim Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.


§ 11 Änderung des Vereinszweckes‚ Liquidation

(1) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen von gemeinnützigen, Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

(2) Eine Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer Mehrheit von 75% der Stimmberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Anwesenheit von mindestens 75% der Mitglieder notwendig ist.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dessen Vermögen dem BUND Landesverband Thüringen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige im Sinne des geltenden Steuergesetzes zu verwenden hat.


§ 12 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Erfurt, den 3.6.2013

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